VARIA-Service AGBs zu Veranstaltungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des VARIA-Service Künstler - Shows - Konzepte
zu Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
- Für sämtliche durch VARIA-Service durchgeführte Veranstaltungen, gelten im Verhältnis zu VARIA-Service ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Für sämtliche durch VARIA-Service im Auftrag eines Veranstalters betreute Veranstaltungen, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.
- Im weiteren Text wird der Veranstalter selbst und seine durch ihn bestimmten Erfüllungsgehilfen als "Veranstalter" bezeichnet.
2. Zutritt zur Veranstaltung
- Zutritt oder Einlass erhält jeder, der eine rechtmäßig erworbene und für die Veranstaltung gültige Eintrittskarte oder erkenn-/scanbare Online-Tickets auf Verlangen des Veranstalters oder des durch diesen beauftragten Personals vorweisen kann und zu den vorgegebenen Einlasszeiten kommt.
- Zutritt oder Einlass zu Veranstaltungen auf Einladung erhält jeder, der eine an ihn gerichtete Einladung auf Verlangen des Veranstalters oder des durch diesen beauftragten Personals vorweisen kann und/oder in einer für die jeweilige Veranstaltung relevante Gästeliste aufgeführt ist und zu den vorgegebenen Einlasszeiten kommt.
- Zutritt oder Einlass zu Veranstaltungen mit freiem Eintritt erhält jeder, der zu den vorgegeben Einlasszeiten kommt. Ein verspäteter Einlass kann in Konzert-/Programmpausen oder zu einem anderen vom Veranstalter festgelegten Zeitpunkt erfolgen.
- Der Veranstalter kann einem Gast den Zutritt verweigern / diesen des Veranstaltungsgeländes verweisen, wenn dieser z.B. gegen Gesetz, Sitten oder Hausordnung verstößt. Das gleiche gilt, wenn der Gast ohne Genehmigung des Veranstalters Film-, Foto-, Tonaufnahmen auf dem Veranstaltungsgelände erstellt. Während Veranstaltungen wie z.B. Filmvorführungen, Klassikkonzerten, Kabarettabenden, ist der Gast aufgefordert, Mobiltelefone auszuschalten. Stellt der Veranstalter fest, dass der Gast merklich durch alkoholische Getränke udgl. in seinem Verhalten beeinträchtigt scheint, so kann er diesem den Zutritt verweigern.
- Der Veranstalter hat das Recht Film-, Foto-, Tonaufnahmegeräte zu verbieten und die entsprechenden Geräte während der Veranstaltung ggf. kostenpflichtig in Verwahrung zu nehmen. Der Gast erhält in diesem Fall diese Geräte bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes auf Verlangen zurück. Dem Gast steht jedoch frei, diese Geräte selbst außerhalb des Veranstaltungsgeländes zu verwahren.
- Der Veranstalter ist berechtigt Ton- und Bildaufnahmen von Veranstaltungen vorzunehmen. Die Gäste dieser Veranstaltungen erklären sich mit eventuell entstehenden Ton- und Bildaufnahmen ihrer Person und mit einer Verwertung dieser Aufnahmen durch den Veranstalter oder dessen Beauftragten ohne Anspruch auf Vergütung einverstanden. Der Veranstalter versichert, dass keine Aufnahmen erfolgen, die in die Privatsphäre oder Intimsphäre eingreifen, die zu einer Herabsetzung, Zurschaustellung, Verächtlichmachung, Anprangerung von privaten oder rechtlichen Personen führen könnte.
- Generell ist es dem Gast untersagt, nicht auf dem Veranstaltungsgelände erworbene Getränke und Speisen mitzubringen. Diese können vom Einlasspersonal ersatzlos eingezogen werden oder dem Gast kann der Zutritt verwehrt werden.
- Das Mitführen von Waffen aller Art oder Waffen ähnlichen oder als Hieb- und Stichwaffen verwendbaren Gegenstände ist verboten. Hier gilt Gleiches wie in Absatz (g.).
- Bei allen aus in den Absätzen a) bis e) und g), h) begründeten Anlässen nicht gewährter Zutritt zur oder Verlassen der Veranstaltung, hat der Gast keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz.
3. Haftung für Personen- und Sachschäden
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die der Veranstalter nicht selbst verschuldet hat.
- Für Verlust oder Beschädigung von mitgeführten Gegenständen oder Geld haftet in keinem Fall der Veranstalter. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
4. Verlassen der Veranstaltung
- Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
- Es besteht bei den meisten Veranstaltungen des VARIA-Service die Möglichkeit sich vor Verlassen des Veranstaltungsgeländes vom Veranstalter oder durch sein Personal eine Wiedereintrittslegitimation (Pausenkarte udgl.) ausstellen zu lassen. Bei Wiedereintritt zur Veranstaltung ist diese unaufgefordert am Einlass dem Veranstalter oder seinem Personal vorzuweisen. Nur dann ist der Zutritt zur Veranstaltung möglich. Bei Verlust der Wiedereintrittslegitimation hat der Veranstalter oder sein Personal das Recht den Zutritt zu verwehren.
- Hiervon abweichende Regelungen können durch den Veranstalter getroffen werden.
- Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes können abgabenpflichtige Gegenstände (außer 2. Absatz (f.) und (g.) ) beim Veranstalter bzw. am Abgabepunkt abgeholt werden.
5. Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Gera.
- Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung dieser AGBs lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Unwirksamkeit ist durch eine sinnentsprechende Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.
(Stand: 07.05.2013)
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